Novelle zum Verbot von Streumunition – Anpassung an das Übereinkommen
abgestimmt am
12.03.2009
Zusammenfassung
Das Gesetz wird geändert, um die Definition und Verbotsregelungen von Streumunition an das internationale Übereinkommen anzupassen. Es führt neue Begriffe ein, schafft Ausnahmen für Ausbildung, Entsorgung und Transfer zu anderen Vertragsstaaten und legt Melde‑ sowie Vernichtungsfristen fest.
einfache MehrheitXXIV12.03.2009
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Die Definition von „Streumunition“ wird an das Übereinkommen angepasst, sodass sie nun Submunition und die im Vertrag genannten Ausnahmen umfasst.
Die Begriffe „Beschaffung“ und „Verkauf“ werden durch die neutraleren Formulierungen „Erwerb“ und „Überlassung“ ersetzt.
Ausnahmen vom Verbot werden geschaffen: für militärische Ausbildungszwecke, für die Delaborierung (Entsorgung) und für den Transfer an andere Vertragsstaaten.
Bestände an Streumunition müssen innerhalb eines Monats gemeldet und bis zu drei Jahren später vernichtet werden; für Munition vor 1955 ist das Innenministerium zuständig.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.