Die Konvention verbietet Kassenmunition vollständig, verlangt deren Vernichtung innerhalb von acht Jahren und die Räumung von Resten in kontaminierten Gebieten innerhalb von zehn Jahren. Sie verpflichtet zu umfassender Opferhilfe und regelmäßiger Berichterstattung an die UN.
einfache MehrheitXXIV12.03.2009
Andere
Handel
Industrie
internationales Abkommen
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Verbot von Einsatz, Entwicklung, Produktion, Erwerb, Lagerung und Transfer von Kassenmunition.
Zerstörung aller Bestände innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten; Verlängerung um bis zu vier Jahre möglich.
Räumung und Vernichtung von unverzündeten Resten in kontaminierten Gebieten innerhalb von zehn Jahren.
Umfassende Hilfe für Opfer (medizinisch, psychologisch, soziale Integration) unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.