Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – Regelungen für Import, Verbringen und Fernabsatz
abgestimmt am
09.07.2010
Zusammenfassung
Das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 regelt die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und natürlichen Heilvorkommen. Es führt Einfuhr‑ bzw. Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen ein, verlangt Meldungen an das BASG und verbietet den Fernabsatz.
einfache MehrheitXXIV09.07.2010
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Für die Einfuhr von Arzneiwaren ist eine Einfuhrbescheinigung vom BASG erforderlich; ohne diese Bescheinigung ist die Einfuhr nicht zulässig.
Antragsberechtigt sind öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und Unternehmen, die im EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren zugelassen sind.
Das Verbringen von Arzneiwaren erfordert eine Meldung an das BASG, die spätestens zwei Monate nach dem Verbringen eingereicht werden muss.
Immunologische Humanarzneimittel, die für Impfungen im österreichischen Impfplan benötigt werden, können in größeren Mengen eingeführt werden, wenn eine Meldung drei Wochen vorher erfolgt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.