Das Gesetz schafft für Gastgärten eine Genehmigungsbefreiung, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen, und führt neue Anzeige‑ und Sicherheitsvorschriften ein.
einfache MehrheitXXIV09.07.2010
Gesetz
Handel
Industrie
Europäische Union
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Gastgärten auf öffentlichem Grund dürfen von 8 bis 23 Uhr ohne Genehmigung betrieben werden, wenn sie ausschließlich Speisen und Getränke anbieten, maximal 75 Sitzplätze haben, lautes Sprechen, Singen und Musizieren untersagt sind und keine unzumutbaren Lärm‑ oder Verkehrsbeeinträchtigungen zu erwarten sind.
Gastgärten auf privatem Grund (z. B. Innenhöfe) dürfen von 9 bis 22 Uhr ohne Genehmigung betrieben werden, wenn dieselben Voraussetzungen wie für öffentliche Gastgärten erfüllt sind.
Der Betreiber muss den Gastgartenbetrieb der Behörde anzeigen und die Unterlagen nach § 353 in vierfacher Ausfertigung einreichen; fehlt die Anzeige, kann die Behörde binnen drei Monaten den Betrieb untersagen.
Wird die Genehmigungsfreiheit wiederholt missachtet, kann die Behörde den Betreiber zur Einhaltung auffordern; bei Nichtbefolgung folgt eine behördliche Schließungsanordnung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.