Erweiterung des Finanzsicherheiten‑Gesetzes um Kreditforderungen
abgestimmt am
20.10.2010
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert das Finanzsicherheiten‑Gesetz, indem es Kreditforderungen – ausgenommen solche von Verbrauchern und kleinen Unternehmen – als zulässige Finanzsicherheit definiert und den Anwendungsbereich auf juristische Personen sowie Einzelunternehmer ausweitet. Die Änderungen setzen die EU‑Richtlinie 2009/44/EG um und treten am 30. Juni 2011 in Kraft.
einfache MehrheitXXIV20.10.2010
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Der Begriff „Finanzsicherheit“ wird um Kreditforderungen erweitert; Forderungen von Verbrauchern und kleinen Unternehmen bleiben ausgenommen.
Der Anwendungsbereich wird auf juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften ausgedehnt, sofern die Gegenpartei ein Finanzmarktteilnehmer ist.
Neue Definitionen legen fest, dass Finanzsicherheiten sowohl durch Vollrechtsübertragung als auch durch beschränkte dingliche Rechte gestellt werden können.
Bei Kreditforderungen ist eine Verwertung durch Veräußerung, Einziehung oder Zahlung zulässig.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.