Künstler‑Innen‑Servicezentrum & Ruhendmeldung für Sozialversicherung
abgestimmt am
21.10.2010
Zusammenfassung
Ein neues Servicezentrum unterstützt freischaffende Künstler*innen bei Sozialversicherungsfragen und ermöglicht ihnen, ihre Tätigkeit vorübergehend zu ruhen, um von der Pflichtversicherung befreit zu werden und Arbeitslosengeld zu erhalten.
einfache MehrheitXXIV21.10.2010
Gesetz
Kunst
Kulturpolitik
Sozialpolitik
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Der Begriff "Ruhen" wird in § 572 Abs. 4 ASVG aufgenommen, sodass das Ruhen der künstlerischen Tätigkeit rechtlich verankert ist.
Künstler*innen, die ihr künstlerisches Einkommen ruhen lassen, werden von der Pflichtversicherung in Kranken‑ und Pensionsversicherung ausgenommen.
Ein Künstler‑Innen‑Servicezentrum wird bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet.
Der Künstler‑Sozialversicherungsfonds muss Daten zur Ruhend‑ und Wiederaufnahmemeldung elektronisch an die Sozialversicherung übermitteln.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.