Novelle des Finalitätsgesetzes – Umsetzung EU‑Richtlinie 2009/44/EG
abgestimmt am
20.10.2010
Zusammenfassung
Das Finalitätsgesetz wird novelliert, um EU‑Richtlinien umzusetzen. Es führt neue Definitionen für interoperable Systeme, Systembetreiber und indirekte Teilnehmer ein, legt Meldepflichten gegenüber der OeNB fest und regelt die Wirksamkeit von Zahlungs‑ und Überweisungsaufträgen im Insolvenzfall.
einfache MehrheitXXIV20.10.2010
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Der Begriff des "Systems" wird erweitert: Neben klassischen Systemen umfasst er jetzt Vereinbarungen, bei denen das Clearing mit oder ohne zentrale Vertragspartei erfolgt.
Teilnehmerdefinition wird ausgedehnt – jetzt gehören Institute, zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Systembetreiber dazu.
Ein "interoperables System" ist definiert als ein Netzwerk von mindestens zwei Systemen, deren Betreiber eine Vereinbarung über die Ausführung von Zahlungs‑ und Überweisungsaufträgen getroffen haben.
Zahlungs‑ und Überweisungsaufträge bleiben im Insolvenzfall wirksam; ihre Unwiderruflichkeit richtet sich nach dem systemintern definierten Geschäftstag, nicht nach dem Kalendertag.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.