Zivilverfahrens‑Novelle 2009 – Erweiterte Zweiseitigkeit, Gebärdensprachdolmetscher und EU‑Mahn‑/Bagatellverfahren
abgestimmt am
11.03.2009
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert zahlreiche Verfahrensgesetze, führt eine kostenfreie Gebärdensprachdolmetscher‑Regelung ein, macht das Rekursverfahren grundsätzlich zweiseitig und integriert europäische Mahn‑ und Bagatellverfahren.
einfache MehrheitXXIV11.03.2009
Gesetz
Gerichtswesen
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Der Begriff „Mündel“ wird aus der Jurisdiktionsnorm gestrichen, weil er seit dem Kindschaftsrechts‑Änderungsgesetz kaum noch verwendet wird.
Für Soldaten gilt als Wohnsitz der Ort der Garnison bzw. des entsendenden Kommandos; für andere unter Leitung des Bundesministers entsandte Personen gilt der Ort der Dienststelle.
Ein neuer § 73a führt die Pflicht ein, bei gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Parteien einen Gebärdensprachdolmetscher zu stellen; die Kosten trägt der Bund.
Das Rekursverfahren wird grundsätzlich zweiseitig, sodass jede Partei innerhalb der Frist von 14 Tagen (bzw. 4 Wochen bei bestimmten Beschlüssen) eine Rekursbeantwortung erhalten kann.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.