Vorzeitige Abschreibung (AfA) 2009‑2010 zur Konjunkturbelebung
abgestimmt am
11.03.2009
Zusammenfassung
Das Gesetz führt für 2009‑2010 eine befristete vorzeitige Abschreibung von bis zu 30 % der Anschaffungs‑ bzw. Herstellungskosten für bestimmte Anlagegüter ein, um Investitionen zu stimulieren.
einfache MehrheitXXIV11.03.2009
Gesetz
Steuerwesen
Schwerpunkte
Unternehmen können für neue körperliche Wirtschaftsgüter, die 2009‑2010 angeschafft werden, eine vorzeitige Abschreibung von bis zu 30 % der Kosten geltend machen.
Die reguläre Abschreibung nach § 7 bleibt bestehen; die vorzeitige Abschreibung darf insgesamt nicht die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten übersteigen.
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln, müssen die vorzeitige Abschreibung im Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 3 ausweisen.
Wird die vorzeitige Abschreibung in Anspruch genommen, ist die Übertragung stiller Reserven nach § 12 auf ein neues Wirtschaftsgut ausgeschlossen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.