Umsetzung der EU‑Vergütungsrichtlinie im Bankwesengesetz
abgestimmt am
30.11.2010
Zusammenfassung
Das Bundesgesetz ändert das Bankwesengesetz, um die EU‑Richtlinie 2010/xxx/EG umzusetzen. Es führt neue Grundsätze für die Vergütungspolitik (§ 39b), einen verpflichtenden Vergütungsausschuss (§ 39c) und erweiterte Melde‑ sowie Eigenkapital‑Vorschriften ein. Die meisten Änderungen gelten ab 1. Januar 2011, mit zusätzlichen Fristen bis Ende 2011.
einfache MehrheitXXIV30.11.2010
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Ein neuer § 39b definiert Grundsätze für die Vergütungspolitik, die an das Risikomanagement und die langfristige Ausrichtung des Instituts geknüpft sind.
Ein § 39c verpflichtet Kreditinstitute mit Bilanzsumme > 1 Mrd. € oder mit handelbaren Wertpapieren, einen Vergütungsausschuss einzurichten, der die Vergütungs‑ und Risikopolitik überwacht.
Die §§ 22g Abs. 3 und 22h Abs. 2 erlauben in Ausnahmefällen die gleichzeitige Anwendung beider Eigenkapital‑Berechnungsmethoden, wenn die Institute nachweisen, dass keine Arbitrage entsteht.
§ 26 wird erweitert: Institute müssen verbindliche interne Vorschriften zur Angemessenheit offengelegter Informationen, zu Risikoprofilen und zur jährlichen internen Revision einführen; zusätzlich muss die FMA aggregierte Daten zu Vergütungs‑ und Risikoparametern an den CEBS melden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.