Der Gesetzentwurf präzisiert die Behandlung ausländischer Fahrzeuge, die von in Österreich ansässigen Personen ins Land gebracht werden: Sie gelten bis zum Gegenbeweis als dauerhaft im Inland und dürfen ohne österreichische Zulassung nur einen Monat nach der ersten Einbringung genutzt werden. Nach Ablauf muss das Fahrzeug bei der örtlichen Behörde registriert werden; die Regelung gilt rückwirkend seit dem 14. August 2002.
einfache MehrheitXXV27.03.2014
Gesetz
Straßenverkehr
Schwerpunkte
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich gebracht werden, gelten bis zum Gegenbeweis als dauerhaft im Inland.
Solche Fahrzeuge dürfen ohne österreichische Zulassung nur einen Monat ab der ersten Einbringung im Inland genutzt werden; eine vorübergehende Ausfuhr unterbricht diese Frist nicht.
Kann die inländische Zulassung innerhalb des Monats nicht erledigt werden, ist eine einmalige Verlängerung um einen weiteren Monat möglich.
Nach Ablauf der Frist muss der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln an die zuständige Behörde im örtlichen Wirkungsbereich übergeben werden; die Übergabe begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.