Anpassung des Gleichbehandlungsgesetzes zur Vermeidung von Altersdiskriminierung in Lohnstrukturen
abgestimmt am
08.07.2015
Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Gleichbehandlungsgesetz, um Altersdiskriminierung im Lohnsystem zu verhindern. Er führt neue Vorgaben für Gehaltsvorrückungen ein und legt das Inkrafttreten auf den 1. Jänner 2021 fest.
einfache MehrheitXXV08.07.2015
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Der neue § 25 verpflichtet Arbeitgeber, bei der Festlegung von Lohnkriterien das Prinzip des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu beachten und diskriminierende Kriterien auszuschließen.
Innerhalb einer Beschäftigungsgruppe dürfen höchstens fünf Gehaltsvorrückungen vereinbart werden; die ersten beiden Vorrückungen müssen stärker ausfallen, um frühe Erfahrungs‑ und Produktivitätszuwächse zu berücksichtigen.
Die Wirksamkeit von § 25 Abs. 2 wird über § 63 Abs. 10 auf den 1. Jänner 2021 festgelegt.
Ziel der Änderungen ist, Altersdiskriminierung zu verringern, die Erwerbschancen älterer Arbeitnehmer*innen zu verbessern und das Gender‑Pay‑Gap zu reduzieren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.