Zusammenfassung
Der Antrag schlägt eine bundeseinheitliche Begrenzung der Amtszeit von Landeshauptleuten auf maximal sechs Jahre und nur eine einzige unmittelbare Wiederwahl vor.einfache Mehrheit XXV 07.07.2015
Gesetz
Gliedstaat
Verfassung
Schwerpunkte
- Einführung einer bundeseinheitlichen Regelung für die Amtszeit der Landeshauptleute.
- Die Amtszeit darf maximal sechs Jahre betragen.
- Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur ein einziges Mal zulässig.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.