Zusammenfassung
Der Antrag erhöht die Mindestfreiheitsstrafen für Körperverletzungen an Beamten, Zeugen und Sachverständigen im Strafgesetzbuch, um die steigende Gewalt gegen diese Personengruppen abzuschrecken.einfache Mehrheit XXV 06.12.2016
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 3 in § 83 legt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Körperverletzung an Beamten, Zeugen oder Sachverständigen fest.
- § 84 wird geändert, sodass ein neuer Absatz 2 eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren für dieselbe Tat vorsieht.
- Ein neuer Absatz 3 in § 85 sieht eine Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren für Körperverletzung an den genannten Personengruppen vor.
- Ein neuer Absatz 3 in § 86 legt eine Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren für Körperverletzung an Beamten, Zeugen oder Sachverständigen fest.
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