Klarstellung zur elektronischen Form von letztwilligen Verfügungen
abgestimmt am
16.06.2016
Zusammenfassung
Der Abgeordnete Dr. Wittmann beantragt eine klare Formulierung im Signatur‑ und Vertrauensdienstegesetz: Letztwillige Verfügungen dürfen nicht elektronisch sein, und bestimmte Erklärungen nur mit notarieller bzw. anwaltlicher Bestätigung.
einfache MehrheitXXV16.06.2016
Abänderung
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Der Antrag präzisiert, dass letztwillige Verfügungen (z. B. Testamente) nicht in elektronischer Form wirksam sein können.
Bestimmte Willenserklärungen dürfen nur elektronisch verwendet werden, wenn ein Notar oder Rechtsanwalt bestätigt, dass der Unterzeichner über die rechtlichen Folgen aufgeklärt wurde.
Zu den betroffenen Willenserklärungen zählen: (1) Erklärungen im Familien‑ und Erbrecht, die schriftlich oder in noch strengerer Form erfolgen müssen, und (2) Bürgschaftserklärungen von Privatpersonen außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit.
Der Antrag dient ausschließlich der sprachlichen Klarheit und soll Missverständnisse bei der Anwendung des Gesetzes verhindern.
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