Vorbereitung auf Solvabilität II und Regelungen zur Veranlagungsgemeinschaft
abgestimmt am
20.05.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Versicherungsaufsichtsgesetz und das BMSVG. Es führt verbindliche Vorgaben zur Vorbereitung auf Solvabilität II ein, verlangt umfangreiche Meldungen an die FMA und ermöglicht die Übertragung von Veranlagungsgemeinschaften zwischen Vorsorgekassen.
einfache MehrheitXXV20.05.2014
Gesetz
Versicherungswesen
Schwerpunkte
Versicherungs‑ und Rückversicherungsunternehmen müssen bis zum 1. Januar 2016 ein Governance‑System, ein Risikomanagement‑ und ein Kapitalmanagement‑Konzept aufbauen.
Die Unternehmen müssen jährlich quantitative Daten sowie quartalsweise quantitative und qualitative Daten an die FMA melden; Fristen sind 22 Wochen bzw. 8 Wochen nach Jahres‑ bzw. Quartalsende.
Die FMA erhält die Befugnis, Aufsichtskollegien für die Gruppenaufsicht einzurichten und Koordinierungsvereinbarungen mit anderen Aufsichtsbehörden abzuschließen.
Ein neuer Paragraf (§ 45a) erlaubt die Übertragung des Vermögens einer Veranlagungsgemeinschaft auf eine andere Vorsorgekasse; neue Beitrittsverträge für die übernommene Gemeinschaft sind nicht zulässig.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.