Förderung erneuerbarer Stromerzeugung und Verwaltungsvereinfachung im Elektrizitätsabgabegesetz
abgestimmt am
08.07.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz führt einen höheren Freibetrag von 25 000 kWh/Jahr für selbst erzeugte, selbst verbrauchte erneuerbare Energie ein, erleichtert die Verwaltung bei geringen Steuerbeträgen und passt Verweise auf das aktuelle Elektrizitätswirtschafts‑ und Organisationsgesetz an.
einfache MehrheitXXV08.07.2014
Gesetz
Steuerwesen
Schwerpunkte
Die Bezugnahme auf das Elektrizitätswirtschaft‑ und Organisationsgesetz wird von der alten Fassung auf die aktuelle Version von 2010 geändert (§ 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010).
Ein neuer Freibetrag von 25 000 kWh/Jahr wird für selbst erzeugte, selbst verbrauchte Energie aus erneuerbaren Primärenergiequellen eingeführt; die alte Grenze von 5 000 kWh/Jahr bleibt für alle Erzeuger bestehen.
Die Bezugnahme in § 3 Abs. 2 wird von § 7 Z 28 auf § 7 Abs. 1 Z 51 des ElWOG 2010 aktualisiert.
Wird die monatliche Steuerschuld mit ≤ 50 Euro berechnet, ist die Zahlung nur einmal jährlich fällig; liegt die Jahressteuerschuld ebenfalls bei ≤ 50 Euro, wird keine Abgabe erhoben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.