Einführung und Präzisierung von Überbrückungsgeld sowie Vereinfachung der Schlechtwetter‑Entschädigung im Bauarbeiter‑Urlaubs‑ und Abfertigungsgesetz
abgestimmt am
09.07.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz führt das Überbrückungsgeld im Bauarbeiter‑Urlaubs‑ und Abfertigungsgesetz ein, regelt dessen Höhe, Auszahlung und Ruhen, erweitert die Geltungsbereiche auf ausländische Arbeitgeber, vereinfacht die Schlechtwetter‑Entschädigung und legt gestaffelte Inkrafttretungsdaten fest.
einfache MehrheitXXV09.07.2014
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Der Sachbereich "Urlaub und Überbrückungsgeld" wird in § 2 Abs. 1 definiert, sodass das Überbrückungsgeld künftig Teil des BUAG ist.
Urlaubsanspruch entsteht nur, wenn der Arbeitgeber die dafür erforderlichen Zuschläge zahlt; das gilt analog für Anwartschaften.
Arbeitnehmer können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung beantragen; die BUAK zahlt den Nettobetrag am 10. des Folgemonats.
Die Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,5‑fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns; für Teilzeit wird eine proportionale Berechnung nach § 13l Abs. 2a angewendet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.