Umsetzung der EU‑Richtlinie 2013/14/EU – Änderungen im Pensionskassen‑, Investment‑ und AIF‑Recht
abgestimmt am
08.07.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz setzt EU‑Richtlinien um, stärkt die Aufsicht der FMA, begrenzt den Einsatz von Ratings bei Pensionskassen und definiert den „qualifizierten Privatkunden“ für AIF‑Investitionen.
einfache MehrheitXXV08.07.2014
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) muss den neuen Abfindungsgrenzbetrag und das Datum seiner Wirksamkeit online veröffentlichen.
Corporate Bonds, deren Bonität nur noch rating‑ähnlich ist, dürfen höchstens 25 % des Vermögens einer Spezialfonds‑Widmung und insgesamt 60 % des Gesamtvermögens einer Veranlagungs‑ und Risikogemeinschaft zugewiesen werden.
Ein „qualifizierter Privatkunde“ ist definiert; er muss mindestens 500 000 € an liquiden Mitteln besitzen, mindestens 100 000 € investieren und mindestens vier Jahre Investment‑Erfahrung nachweisen.
Für die Bearbeitung von Anträgen und die Jahresüberwachung erhebt die FMA eine Bearbeitungsgebühr von 1 100 € (plus 220 € pro zusätzlichem Teil‑Fonds) und eine jährliche Überwachungsgebühr von 600 € pro Fonds.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.