Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
abgestimmt am
08.07.2014
Zusammenfassung
Das Übereinkommen regelt die gegenseitige Amtshilfe zwischen Staaten in Steuersachen – von Informationsaustausch bis zur Vollstreckung – und enthält von Österreich zahlreiche Vorbehalte, die die Hilfe einschränken.
einfache MehrheitXXV08.07.2014
Andere
Steuerwesen
internationales Abkommen
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.06.2011
Das Übereinkommen schafft ein Rahmenwerk für gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, das Informationsaustausch, Beitreibung von Steuerforderungen und die Zustellung von Schriftstücken umfasst.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf fast alle Steuerarten, darunter Einkommen‑, Körperschaft‑, Vermögens‑, Mehrwert‑ und Verbrauchssteuern sowie Sozialversicherungsbeiträge.
Der Informationsaustausch kann auf Ersuchen (Art. 5), automatisiert (Art. 6) oder spontan (Art. 7) erfolgen, je nach Bedarf und vorheriger Vereinbarung.
Die Vollstreckungs‑ bzw. Beitreibungshilfe (Art. 11) erlaubt einem Staat, ausländische Steuerforderungen wie eigene zu behandeln, wobei ein Vollstreckungstitel vorliegen muss.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.