Einführung einer Rückhalte‑Klausel für Filmfördermittel im ORF‑Gesetz
abgestimmt am
10.07.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz führt einen neuen Absatz (§ 31 Abs. 17a) ein, der bei Unterschreitung einer Förderquote von 8 Mio € das fehlende Geld vom Programmentgelt einbehält und auf ein Sperrkonto überträgt. Die Änderungen gelten ab dem 1. August 2014.
einfache MehrheitXXV10.07.2014
Gesetz
Hörfunk
Fernsehen
Schwerpunkte
Ein neuer § 31 Abs. 17a legt fest, dass bei einer Untererfüllung von 8 Mio € das fehlende Geld vom Programmentgelt einbehalten und auf ein Sperrkonto überwiesen wird.
Der Verweis in § 36 Abs. 1 Z 3 lit. b wird von „31c und 39 bis 39b“ zu „31 Abs. 17a, 31c und 39 bis 39b“ geändert, um den neuen Absatz einzubeziehen.
In § 39c wird nach dem Hinweis „gemäß § 31 Abs. 6“ die Bezugnahme auf den neuen § 31 Abs. 17a ergänzt, sodass das Sperrkonto die einbehaltenen Beträge erfassen kann.
Die neuen Regelungen treten am 1. August 2014 in Kraft und gelten erstmals für das Kalenderjahr 2014.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.