Finanzierung der Medizinischen Fakultät Linz (Art. 15a B‑V‑G)

Zusammenfassung

Die Vereinbarung nach Art. 15a B‑V‑G regelt die Finanzierung und Errichtung einer Medizinischen Fakultät an der Universität Linz, wobei das Land Oberösterreich die Baukosten trägt und der Bund Forschungsgroßgeräte sowie den klinischen Mehraufwand übernimmt.
einfache Mehrheit XXV 24.02.2014
Andere
Föderalismus
Hochschulausbildung

Schwerpunkte

  • Das Bundes‑ und Landes‑Finanzierungsmodell legt fest, dass das Land Oberösterreich die Bau- und Ersteinrichtungskosten für die neue Fakultät trägt, während der Bund Forschungsgroßgeräte und den klinischen Mehraufwand übernimmt.
  • Der Studienbetrieb startet im Wintersemester 2014/15 mit 60 Plätzen, steigert sich schrittweise bis zum Vollausbau von 300 Plätzen im Studienjahr 2022/23.
  • Eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz (oder einer anderen österreichischen medizinischen Einrichtung) ist Voraussetzung für die Durchführung des Studiums.
  • Die jährlichen Ausgaben des Bundes sind in Anlage 1 (Blatt A) auf maximal 58,3 Mio. € (Preisbasis 2014) für den Vollausbau begrenzt; Überschreitungen sind ausgeschlossen.

Reden

14 Reden insgesamt

Pro
Contra
5:02 min
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.