Einführung des Parteiantrags auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof
abgestimmt am
19.11.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz führt einen Parteiantrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof ein, mit dem betroffene Parteien verfassungswidrige oder gesetzwidrige Normen anfechten können; es legt Verfahren, Ausnahmen und Kommunikationspflichten fest und tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
einfache MehrheitXXV19.11.2014
Gesetz
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
Ein Parteiantrag kann von einer Partei gestellt werden, wenn sie in einem erstinstanzlichen Verfahren ein Rechtsmittel erhebt und die Anwendung einer Verordnung sie verletzt.
Der Antrag kann sich ebenfalls gegen ein Gesetz richten, das als verfassungswidrig geltend gemacht wird.
Der Verfassungsgerichtshof kann ohne weitere Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung über die Ablehnung oder Zurückweisung des Antrags entscheiden.
Der Referent (Richter) kann im Verfahren Zeugen, Sachverständige und Akten anordnen sowie die Behörde zur Herausgabe von Unterlagen auffordern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.