GesbR‑Reformgesetz – Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
abgestimmt am
22.10.2014
Zusammenfassung
Das GesbR‑Reformgesetz modernisiert das Gesellschaftsrecht: Es definiert die Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu, legt einheitliche Regeln für interne Beziehungen, Vertretung und Haftung fest und regelt Nachfolge, Umwandlung, Auflösung und Liquidation – mit gestaffelten Inkrafttretensdaten ab 2015, 2016 und 2022.
einfache MehrheitXXV22.10.2014
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Der neue § 1175 definiert die GesbR als formlosen Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, der zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden kann; die Gesellschaft selbst ist nicht rechtsfähig.
Die internen Regelungen bestimmen, wie Gesellschafter zusammenarbeiten: Beiträge (Kapital oder Arbeit), Gewinn‑ und Verlustverteilung, Geschäftsführung (einzelne oder mehrere Geschäftsführer), Nachschüsse, Ausgleich von Aufwendungen und die Pflicht zur gleichberechtigten Behandlung.
Für Außengesellschaften gilt, dass alle Gesellschafter solidarisch für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haften; die Vertretungsbefugnis ist an die Geschäftsführungsbefugnis gekoppelt, wobei Ausnahmen nur bei ausdrücklicher vertraglicher Regelung zulässig sind.
Regelt den Eintritt, Austritt und Wechsel von Gesellschaftern: Bei Nachfolge gehen die gesellschaftsbezogenen Rechte, Pflichten und das Gesellschaftsvermögen automatisch auf den neuen Gesellschafter über; der ausscheidende Gesellschafter haftet für Altverbindlichkeiten nur noch für fünf Jahre.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.