Das SVAG 2014 erweitert die Sozialversicherung um eine Selbst‑Versicherungsoption für Pflegende von behinderten Kindern, passt Beitragsgrundlagen an und regelt die Finanzierung von Rehabilitationsgeld über den Familienbeihilfen‑Ausgleichsfonds.
einfache MehrheitXXV10.12.2014
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Personen, die ein behindertes Kind in häuslicher Umgebung pflegen und deren Wohnsitz im Inland haben, können sich bis zum 40. Geburtstag des Kindes selbst in der Pensionsversicherung versichern.
Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte wird an die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage angepasst, sodass die Gesamtheit aller Beitragsgrundlagen die Höchstgrenze nicht überschreitet.
Die Beiträge der nach § 18a selbstversicherten Personen werden zu 91 % aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 9 % vom Bund finanziert (2015), mit abnehmenden Bundesanteilen bis 2018.
Die Bemessungsgrundlage für Krankengeld und Rehabilitationsgeld wird auf ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage des letzten Monats festgelegt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.