Einführung des zentralen Gewerbeinformationssystems (GISA) und Erweiterung von Meldepflichten
abgestimmt am
10.12.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz führt das zentrale Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein, legt neue Melde‑ und Ruhen‑Pflichten für bestimmte Berufsgruppen fest und ändert zahlreiche Verweise in der Gewerbeordnung.
einfache MehrheitXXV10.12.2014
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Bei Feilbietungen im Umherziehen muss die Gewerbeinformationsnummer (GISA) stets mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Namensänderungen von Gewerbetreibenden sind innerhalb von vier Wochen der Behörde anzuzeigen, wenn sie nicht im zentralen Personenstands‑ oder Melderegister verzeichnet werden.
Insolvenz‑ und Strafgerichte müssen die Behörde unverzüglich über relevante Verurteilungen informieren.
Versicherungsvermittler, Immobilientreuhänder, Baumeistergewerbe und gewerbliche Vermögensberater müssen Ruhen und Wiederaufnahme ihrer Gewerbe vorher anzeigen; während des Ruhens entfallen bestimmte Versicherungs‑ und Haftungspflichten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.