Novelle 2014 zum Pyrotechnikgesetz – neue Sicherheits‑ und Marktregeln
abgestimmt am
10.12.2014
Zusammenfassung
Die Novelle 2014 erweitert das Pyrotechnikgesetz um strengere Sicherheitsgrundsätze, Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler sowie ein neues System benannter Stellen und Marktüberwachung.
einfache MehrheitXXV10.12.2014
Gesetz
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
Der Gesetzgeber legt allgemeine Grundsätze fest, nach denen pyrotechnische Gegenstände nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die EU‑Sicherheitsanforderungen erfüllen, CE‑gekennzeichnet sind und eine Registrierungsnummer besitzen.
Hersteller müssen technische Unterlagen erstellen, eine EU‑Konformitätsbewertung durchführen lassen, das CE‑Kennzeichen und die Registrierungsnummer anbringen sowie eine EU‑Konformitätserklärung ausstellen.
Importeure dürfen pyrotechnische Gegenstände nur einführen, wenn sie die Anforderungen von § 20a erfüllen; Händler dürfen Produkte nur bereitstellen, wenn sie korrekt gekennzeichnet sind. Beide müssen Aufzeichnungen über Registrierungsnummern zehn Jahre lang aufbewahren.
Der Bundesminister für Inneres bestimmt benannte Stellen; diese führen die Konformitätsbewertung durch, melden Änderungen und führen ein Register über zugewiesene Registrierungsnummern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.