Erweiterte Erhaltungspflicht für Wärmegeräte & Klarstellung des Zubehör‑Wohnungseigentums (WRN 2015)
abgestimmt am
11.12.2014
Zusammenfassung
Die Novelle von 2015 stärkt die Rechte von Mietern, indem sie den Vermieter verpflichtet, Heizungen und Warmwasserboiler zu erhalten, und schafft Klarheit im Wohnungseigentumsrecht, indem Zubehör automatisch zum Hauptobjekt gehört, sofern die Urkunden es eindeutig belegen.
einfache MehrheitXXV11.12.2014
Gesetz
Wohnungspolitik
Schwerpunkte
Der Vermieter muss künftig die Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten übernehmen.
Die gleiche Erhaltungspflicht wird auf die Bauvereinigung im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ausgedehnt.
Die Novelle gilt rückwirkend auch für Mietverträge, die vor dem 1. Januar 2015 geschlossen wurden, und für anhängige Gerichtsverfahren.
Zubehör‑Wohnungseigentum wird automatisch dem Hauptobjekt zugeordnet, wenn die Zuordnung aus den Urkunden (Vertrag, Nutzwertermittlung) eindeutig hervorgeht – keine gesonderte Grundbucheintragung mehr nötig.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.