Einführung der Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen sowie weitere Änderungen im EU‑JZG, ARHG und Strafregistergesetz
abgestimmt am
11.12.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz führt die Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen in Strafsachen ein, ergänzt das ARHG um Regelungen zu Abwesenheitsurteilen, kontrollierten Lieferungen und verdeckten Ermittlungen und erweitert das Strafregistergesetz für schnellere Auskünfte bei Tätigkeiten mit Minderjährigen. Die Änderungen gelten seit 1. Januar 2015.
einfache MehrheitXXV11.12.2014
Gesetz
Strafrecht
Europäische Union
Schwerpunkte
Ein neuer Abschnitt (VI. Hauptstück) im EU‑JZG wird eingefügt, der die Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen und die Erteilung entsprechender nationaler Anordnungen regelt.
Anerkennung ist nur möglich, wenn die geschützte Person in Österreich wohnt oder dort hinziehen will und die Schutzmaßnahme zu den in § 122 Abs. 2 genannten Arten (Betretungs‑, Kontakt‑ oder Näherungsverbot) gehört.
Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn etwa die Schutzmaßnahme nicht im österreichischen Strafrecht strafbar wäre, bereits eine Amnestie greift oder Grundrechte verletzt wurden. Zuständig ist das Landesgericht; bei Unzuständigkeit wird das Verfahren an das richtige Gericht abgegeben.
Das Verfahren verlangt die Vorlage der ESA (mit deutscher Übersetzung, falls nötig) und gibt dem Gericht eine Frist, um fehlende Angaben nachzufordern; bei Nichtbeantwortung wird die Anerkennung verweigert.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.