Novelle 2014 – Nutzung von verwaisten Werken im Urheberrecht
abgestimmt am
11.12.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert das Urheberrecht, sodass Bibliotheken, Archive und öffentlich‑rechtliche Rundfunkanstalten verwaiste Werke digitalisieren und kostenfrei oder kostendeckend bereitstellen dürfen, wenn sie eine sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber durchgeführt haben.
einfache MehrheitXXV11.12.2014
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Öffentliche Einrichtungen dürfen verwaiste Werke digitalisieren und kostenlos oder gegen Kostendeckung öffentlich zugänglich machen, wenn das Vorhaben dem Gemeinwohl dient.
Für die Nutzung verwaister Werke muss eine nachweislich sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber durchgeführt und dokumentiert werden.
Die neuen Regelungen gelten auch für Lichtbilder, Schallträger und Filme über die Verweisungen in § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und § 76a Abs. 5.
Öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmen dürfen verwaiste Werke nutzen, wenn sie vor dem 1. Januar 2003 erstellt und archiviert wurden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.