Änderung des Übergangs‑ und Zuständigkeitsgesetzes für Bezirksgerichte
abgestimmt am
11.12.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Bundesgesetz von 1972, fügt einen neuen § 2a für Übergangsverfahren ein, passt § 4 Z 3 an, führt §§ 6a/6b zur Klärung der Zuständigkeit in Graz und Linz ein und hebt das eigenständige Gesetz über die Bezirksgerichte in Graz auf.
einfache MehrheitXXV11.12.2014
Gesetz
Gerichtswesen
Schwerpunkte
Ein neuer § 2a regelt, dass für Verfahren, die vor dem 1. Jänner 2007 anhängig waren, bestimmte Übergangsbestimmungen gelten – zum Beispiel bleibt das bisher zuständige Gericht solange zuständig, bis alle Anträge erledigt sind.
Die Anpassung von § 4 Z 3 legt fest, dass Strafverfahren erster Instanz, die zum Zeitpunkt der Auflassung noch beim übergeordneten Landesgericht anhängig sind, weiterhin dort bleiben, auch wenn das zugehörige Bezirksgericht aus dem Sprengel ausscheidet.
Mit §§ 6a und 6b wird festgelegt, dass das Bezirksgericht Graz‑Ost für alle Fälle zuständig ist, die nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz des jeweiligen Gerichtshofs I. Instanz zugewiesen werden; analog gilt das Bezirksgericht Linz für den gleichartigen Fall in Linz. Die Regelungen treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.
Das eigenständige Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz wird zum 31. Dezember 2014 aufgehoben, weil seine Regelungen bereits durch eine Bundesverordnung abgedeckt sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.