Umsetzung der EU‑Verordnung 98/2013 zu Explosiv‑Vorsorge
abgestimmt am
10.12.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz passt das Chemikalien‑ und Bundeskriminalamt‑Gesetz an die EU‑Verordnung 98/2013 an, um gefährliche Ausgangsstoffe für Sprengstoffe besser zu kontrollieren, ein Registrierungssystem einzuführen und neue Strafbestimmungen zu schaffen.
einfache MehrheitXXV10.12.2014
Gesetz
Umwelt
Schwerpunkte
Ein neuer § 10 wird eingefügt, der das Bundesministerium für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Behörde für die Durchführung der EU‑Verordnung 98/2013 festlegt.
Der § 5 Abs. 1 wird um Z 8 ergänzt, die die Verordnung (EU) 98/2013 als relevante Rechtsgrundlage für Verbote, Kennzeichnung und das Registrierungssystem nennt.
Ein neuer § 71a führt eine gerichtliche Strafbestimmung ein: Wer Ausgangsstoffe für Sprengstoffe vorsätzlich weitergibt, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.
Alle Änderungen treten mit dem Tag nach Kundmachung in Kraft; das genaue Datum wird im Gesetzestext als „der Kundmachung folgenden Tag“ festgelegt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.