Hemmung der Verjährungsfrist für Bedienstete nach EuGH‑Urteil Schmitzer
abgestimmt am
11.12.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz hemmt ab dem 11. November 2014 die Verjährungsfrist für bestimmte Besoldungs‑ und Entgeltansprüche von Bundesbediensteten, die wegen früherer Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr entstehen, bis eine dauerhafte Regelung geschaffen ist.
einfache MehrheitXXV11.12.2014
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Ab dem 11. November 2014 wird die Zeit, die für die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr entsteht, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist für besoldungs‑ und pensionsrechtliche Ansprüche angerechnet.
Die neue Regelung in § 113 Abs. 16 tritt mit dem 11. November 2014 in Kraft.
Für entgeltrechtliche Ansprüche gilt dieselbe Hemmung der Verjährungsfrist ab dem 11. November 2014, wenn die Ansprüche aus einer verbesserten Besoldungsstellung wegen früherer Dienstzeiten resultieren.
Die Bestimmung, dass § 82 Abs. 15 mit dem 11. November 2014 in Kraft tritt, ist in § 100 Abs. 69 verankert.
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