Novelle zum Vorrückungsstichtag im Bundesbahngesetz
abgestimmt am
21.05.2015
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert den § 53a des Bundesbahngesetzes, um die Berechnung des Vorrückungsstichtages – den Tag, an dem die Frist für eine Gehaltsaufstufung beginnt – zu vereinheitlichen und diskriminierungsfrei zu machen.
einfache MehrheitXXV21.05.2015
Gesetz
Schienentransport
Schwerpunkte
Der Vorrückungsstichtag wird neu definiert: Er ist der Tag, an dem die Frist für den Aufstieg in eine höhere Gehaltsstufe erstmals beginnt.
Nur Dienst‑ und Ausbildungszeiten bei der ÖBB bzw. bei Eisenbahnunternehmen im EWR, der Türkei oder der Schweiz (wenn ein Freizügigkeitsabkommen besteht) werden für die Berechnung des Vorrückungsstichtages angerechnet.
Die Angabe und der Nachweis von Vordienstzeiten müssen innerhalb von vier Monaten nach Kundmachung erfolgen; bei Versäumnis wird nur die eigene Dienstzeit berücksichtigt.
Nach erfolgreicher Meldung erfolgt die Einstufung in die Gehaltstabellen; das bisher bezogene Gehalt bleibt erhalten, bis die neue Stufe erreicht ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.