Umsetzung der EU‑Transparenzrichtlinien im Börsen‑ und Kapitalmarktrecht
abgestimmt am
07.07.2015
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf modernisiert das Börsen‑, Kapitalmarkt‑ und Rechnungslegungs‑Gesetz, um EU‑Transparenzrichtlinien umzusetzen, stärkt die Aufsicht durch erweiterte Melde‑ und Sanktionsregeln und führt einheitliche elektronische Meldesysteme ein.
einfache MehrheitXXV07.07.2015
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Das Anfangskapital einer Börse muss mindestens 5 Millionen Euro betragen und nur bestimmte Bestandteile aus der EU‑Kapitalanforderungs‑Verordnung (EU‑575/2013) umfassen.
Börsenunternehmen dürfen Kooperationsverträge mit anerkannten Börsen im Drittland schließen, sofern diese die gleichen regulatorischen Anforderungen wie regulierte Märkte erfüllen.
Der Begriff „Emittent“ wird erweitert: sowohl natürliche als auch juristische Personen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind, gelten als Emittenten.
Ein Emittent muss einen Herkunftsmitgliedstaat wählen; bleibt dieser unbeantwortet, wird automatisch der Staat verwendet, in dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.