Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – Geltendmachung und Durchsetzung grenzüberschreitender Unterhaltsansprüche
abgestimmt am
29.04.2014
Zusammenfassung
Das Auslandsunterhaltsgesetz 2014 regelt, wie Unterhaltsansprüche über Grenzen hinweg geltend gemacht und vollstreckt werden können. Es legt das Bundesministerium für Justiz als zentrale Behörde fest und definiert Antragsarten, Verfahrenshilfe sowie Sondermaßnahmen.
einfache MehrheitXXV29.04.2014
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Das Gesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, wenn mindestens einer der Beteiligten im Ausland lebt.
Das Bundesministerium für Justiz wird als zentrale Behörde festgelegt und soll mit anderen Zentralbehörden im Ausland zusammenarbeiten.
Anträge können gestellt werden, wenn ein gegenseitiges Abkommen (Gegenseitigkeit) zwischen Österreich und dem anderen Staat besteht oder wenn die EU‑Unterhaltsverordnung bzw. das Haager Übereinkommen dies vorsieht.
Der Antragsteller kann zwischen sechs Antragsarten wählen, u. a. Anerkennung einer Entscheidung, Vollstreckung oder die Schaffung eines neuen Unterhaltstitels.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.