Anpassung der Mindestsicherung an das Herkunftslandprinzip
abgestimmt am
22.04.2015
Zusammenfassung
Der Antrag verlangt, die Mindestsicherung künftig an die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des Herkunftslandes der Zuwanderer anzupassen und dabei befristete Übergangsregelungen für einzelne Länder zu ermöglichen.
einfache MehrheitXXV22.04.2015
Entschließung
Sozialpolitik
Schwerpunkte
Die aktuelle Mindestsicherung ist in Art. 10 der Bund‑Länder‑Vereinbarung (nach Art. 15a B‑VG) verankert.
Die EU‑Sozialpolitik ist laut Art. 4 Abs. 2 Z.b AEUV eine geteilte Zuständigkeit; Art. 153 AEUV legt die jeweiligen Befugnisse von Union und Mitgliedstaaten fest.
Die Union kann nur koordinierende Initiativen ergreifen (Art. 5 Abs. 3 AEUV), nicht verbindliche Vorgaben für die nationale Mindestsicherung.
Eine Tabelle aus dem Jahr 2013 zeigt, dass die Lebenshaltungskosten in Bulgarien (49 %), Rumänien (54 %) und der Slowakei (69 %) deutlich niedriger liegen als in Österreich.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.