Zusammenfassung
Der Antrag sieht vor, dem Rechnungshof die Befugnis zu geben, Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Organe (z. B. Politiker) einzufordern, wenn der eigentliche Rechtsträger dies nicht tut oder nicht kann.einfache Mehrheit XXVI 27.05.2019
Gesetz
Haushaltskontrolle
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Der Rechnungshof erhält die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Organe selbst einzufordern.
- Die Übernahme kann erfolgen, wenn der betroffene Rechtsträger den Rechnungshof ausdrücklich darum bittet.
- Der Rechnungshof kann auch dann aktiv werden, wenn der Rechtsträger einen Anspruch nicht innerhalb von 18 Monaten nach Beginn der Verjährungsfrist geltend macht.
- Sobald der Rechnungshof die Zuständigkeit erklärt, übernimmt er die volle rechtliche Vertretung und der ursprüngliche Rechtsträger kann nicht mehr eigenmächtig über den Anspruch entscheiden.
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Relevante Medienberichte
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