Zusammenfassung
Änderung der Besetzungsregeln für Bildungsdirektoren zur Reduzierung politischer Einflussnahme durch die Länder.2/3 Mehrheit XXVI 25.06.2019
Gesetz
Bildung
Verfassung
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
- Die Bestellung des Bildungsdirektors erfolgt durch den Bundesminister im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.
- Die Amtszeit des Bildungsdirektors wird auf fünf Jahre befristet, wobei eine Wiederbestellung möglich ist.
- Sollte kein Einvernehmen zwischen Bund und Land zustande kommen, darf der Bundesminister vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen.
- Die Möglichkeit, dass der Landeshauptmann die Bildungsdirektion als Präsident vorsteht, wird abgeschafft.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.