Streichung des RGBl. Nr. 33/1868 aus dem 2. Bundesrechts‑Bereinigungsgesetz
abgestimmt am
04.07.2018
Zusammenfassung
Der Abgeordnete Wolfgang Zinggl beantragt, den Eintrag zu RGBl. Nr. 33/1868 aus dem Zweiten Bundesrechts‑Bereinigungsgesetz zu streichen, weil das Gesetz veraltet und mit der Menschenrechtskonvention unvereinbar ist.
einfache MehrheitXXVI04.07.2018
Abänderung
Vereinfachung der Rechtsvorschriften
Schwerpunkte
Der Antrag schlägt vor, den Eintrag zu RGBl. Nr. 33/1868 aus der Anlage des 2. Bundesrechts‑Bereinigungsgesetzes zu streichen.
Begründet wird die Streichung damit, dass das Gesetz von 1868 nicht mehr mit den heutigen demokratischen Prinzipien vereinbar ist.
Das alte Gesetz stehe im Konflikt mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere dem Recht auf Religionsfreiheit.
Durch das Entfernen soll die Rechtslage übersichtlicher und die Rechtspflege effizienter werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.