Einführung eines Konsultationsverfahrens bei Europäischen Ermittlungsanordnungen
abgestimmt am
04.07.2018
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt § 6 um Absatz 5, der ein Konsultationsverfahren zwischen der ausführenden Behörde und der ausländischen Anordnungsbehörde vorsieht, wenn Zweifel an Verhältnismäßigkeit oder Verfügbarkeit einer Maßnahme bestehen.
einfache MehrheitXXVI04.07.2018
Abänderung
Strafrecht
Verfassung
Verwaltungsrecht
Europäische Union
Schwerpunkte
Ein neuer Absatz 5 wird eingefügt, der ein Konsultationsverfahren zwischen der ausführenden Behörde und der ausländischen Anordnungsbehörde regelt.
Das Verfahren wird aktiviert, wenn die ausländische Anordnung unverhältnismäßig ist oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme nicht verfügbar wäre.
Die ausländische Behörde kann nach Rücksprache entscheiden, die Anordnung zurückzuziehen; die ausführende Behörde muss diese Entscheidung abwarten.
Der Absatz setzt die Vorgaben von Art. 6 Abs. 3 der EU‑Richtlinie 2014/41/EU (EEA‑Richtlinie) in nationales Recht um.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.