Streichung von Z 6 und Z 7 im Universitätsgesetz wegen Bundesverantwortung für Überweisungsbeiträge
abgestimmt am
05.07.2018
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag schlägt vor, die Paragraphen Z 6 und Z 7 des Universitätsgesetzes 2002 zu streichen, weil die Überweisungsbeiträge für Universitätsmitarbeiter laut Verfassungsgerichtshof vom Bund getragen werden müssen und die Universitäten dafür keine finanziellen Mittel haben.
einfache MehrheitXXVI05.07.2018
Abänderung
Hochschulausbildung
Schwerpunkte
Die Paragraphen Z 6 und Z 7 des Universitätsgesetzes 2002 werden ersatzlos gestrichen.
Nach § 11 ASVG muss der Bund die Überweisungsbeiträge für ausscheidende Beamte an Universitäten übernehmen.
Z 7 bezieht sich auf § 143 Abs. 57, der ebenfalls ersatzlos gestrichen wird.
Die Universitäten haben seit dem 01.02.2016 keine Überweisungsbeiträge mehr gezahlt, weil ihre Budgets dies nicht zulassen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.