Anpassung der Reisekostenerstattung für Kinder von Entwicklungshelfern
abgestimmt am
24.10.2018
Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Entwicklungshelfergesetz: Reisekosten für Kinder werden nur erstattet, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und unter 24 Jahre alt ist; bei Ausbildung im Einsatzland gibt es eine Ausnahme.
einfache MehrheitXXVI24.10.2018
Abänderung
Steuerwesen
Europäische Union
Familienleistungsausgleich
Schwerpunkte
Die Erstattung von Reisekosten für Kinder ist nur möglich, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und noch nicht 24 Jahre alt ist.
Ist das Kind wegen einer Ausbildung im Einsatzland nicht im gemeinsamen Haushalt, kann von der Haushaltsvoraussetzung abgesehen werden.
Die bisherigen Ziffern 1 und 2 werden zu 2 und 3 umnummeriert, um die neue Regelung klar einzuordnen.
Ziel ist es, künftig das Alter des Kindes als Kriterium für den Reisekostenausgleich zu verwenden, statt sich auf den Anspruch auf Familienbeihilfe zu stützen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.