Einführung eines verpflichtenden Lichtbilds auf e‑Cards und Anpassung von Beitrags‑ und Apothekenregelungen
abgestimmt am
17.04.2018Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag führt ein verpflichtendes Lichtbild auf der e‑Card für Personen ab 14 Jahren ein, regelt die Datenbeschaffung aus Pass‑, E‑ID‑ und Führerschein‑Registern und erweitert Fristen für Beitragsmeldungen sowie sanktionsfreie Übergangszeiträume. Zusätzlich wird die Abgabepflicht öffentlicher Apotheken bis 2022 verlängert.einfache Mehrheit XXVI 17.04.2018
Abänderung
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Ab dem 1. Jänner 2020 muss jede neu ausgegebene oder ausgetauschte e‑Card für Personen ab 14 Jahren ein dauerhaftes Lichtbild enthalten; bis zum 31. Dezember 2023 ist das Bild nachzutragen.
- Der Hauptverband darf für die Bildbeschaffung auf Datenbestände der Passbehörden, der E‑ID‑Behörden und des Führerscheinregisters zurückgreifen.
- Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen muss grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats erfolgen; bei Eintritt nach dem 15. eines Monats verschiebt sich die Frist auf den 15. des übernächsten Monats.
- Berichtigungen fehlerhafter Beitragsmeldungen können bis zu zwölf Monate nach Ablauf des Meldezeitraums ohne Rechtsfolgen vorgenommen werden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.