Klarstellung: Behördliche Schließung bei weitergeführter Betreuung
abgestimmt am
11.12.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf präzisiert, dass Einrichtungen wie Schulen oder Kitas als behördlich geschlossen gelten, selbst wenn sie weiterhin Betreuungsangebote anbieten. Dadurch erhalten betroffene Arbeitnehmer bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit, und Arbeitgeber bekommen vom Staat die Hälfte der Lohnkosten erstattet.
einfache MehrheitXXVII11.12.2020
Gesetz
Bildung
Gesundheit
Arbeitsrecht
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
Der Begriff "behördliche Schließung" wird erweitert: Auch wenn Einrichtungen weiterhin Betreuung anbieten, gelten sie als geschlossen.
Arbeitnehmer erhalten bei einer solchen Schließung bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr.
Die Sonderbetreuungszeit gilt ebenfalls für Menschen mit Behinderungen, pflegende Angehörige und Personen, die persönliche Assistenz benötigen, wenn deren Betreuungseinrichtungen wegen COVID‑19 nicht mehr verfügbar sind.
Arbeitgeber erhalten vom Bund eine Erstattung von 50 % des während der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts, begrenzt durch die monatliche Höchstbeitragsgrundlage.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.