Klarstellung der Zurechnung von Kommissionsakten der Volksanwaltschaft zur Gesetzgebung
abgestimmt am
24.02.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf fügt in § 12 Abs. 1 einen Satz ein, der die Einsetzung und Personalentscheidungen der Volksanwaltschaftskommissionen der Gesetzgebung zuordnet, und legt in § 23 Abs. 5 fest, dass diese Änderung mit der Kundmachung des neuen Gesetzes wirksam wird.
einfache MehrheitXXVII24.02.2021
Gesetz
Verwaltungskontrolle
Schwerpunkte
Ein neuer Satz wird in § 12 Abs. 1 eingefügt, der festlegt, dass die Einsetzung von Kommissionen und alle damit verbundenen Handlungen – insbesondere Bestellung und Abberufung von Mitgliedern – der Gesetzgebung zuzurechnen sind.
Ein neuer Absatz 5 wird in § 23 eingefügt, der bestimmt, dass die geänderte Fassung von § 12 Abs. 1 mit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 in Kraft tritt.
Der Antrag zielt darauf ab, die unterschiedliche Rechtsprechung zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof zu beenden, indem er klarstellt, dass die genannten Akte zur Gesetzgebung gehören.
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