COVID‑19‑Förderungen an steuerliches Wohlverhalten knüpfen
abgestimmt am
10.12.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz verknüpft COVID‑19‑Förderungen des Bundes mit einem Nachweis über steuerliches Wohlverhalten. Unternehmen, die nicht die definierten Steuerkriterien erfüllen, erhalten keine Förderung und müssen bereits erhaltene Zuschüsse verzinst zurückzahlen.
einfache MehrheitXXVII10.12.2020
Gesetz
Handel
Industrie
Gesundheit
Steuerwesen
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Unternehmen, die eine COVID‑19‑Förderung erhalten wollen, müssen sich in den fünf Jahren vor Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsabrechnung steuerlich korrekt verhalten haben.
Wer sich steuerlich nicht wohlverhalten hat, wird von der Förderung ausgeschlossen; bereits erhaltene Zuschüsse müssen verzinst zurückgezahlt werden.
Kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch nach § 22 BAO, der die Bemessungsgrundlage um mindestens 100 000 € erhöht, in den letzten drei Veranlagungsjahren.
Kein Überschreiten von 100 000 € beim Abzugsverbot (§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG) oder bei Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG) in den letzten fünf Veranlagungsjahren – oder Offenlegung in der Körperschaftsteuererklärung, solange der Betrag 500 000 € nicht übersteigt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.