Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt ein zweijähriges Verfahren zur Preisüberprüfung von Arzneispezialitäten ein, streicht die bisherigen Absätze 13‑14 im § 351c und ändert § 705 Abs. 4, sodass bei einer Preisreduktion Medikamente für drei Jahre nicht aus dem Erstattungskodex gestrichen werden dürfen.einfache Mehrheit XXVII 05.12.2023
Gesetz
Preis
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Ein festes zweijähriges Verfahren zur Preisüberprüfung von Arzneispezialitäten wird eingeführt, das an den Stichtagen 1. Februar und 1. Oktober durchgeführt werden muss.
- Die bisherigen Absätze 13 und 14 des § 351c, die das Verfahren nur einmalig regelten, werden gestrichen.
- Wird ein Preis innerhalb des festgelegten Preisbandes gesenkt, dürfen die betroffenen Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex für drei Jahre nach der Preissenkung nicht gestrichen werden.
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