Zusammenfassung
Der Antrag streicht § 705 Abs. 3 im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, um zu verhindern, dass das Gesetz nach dem 31. Dezember 2021 veraltet und die Unterscheidung zwischen Generika und Biosimilars verliert.einfache Mehrheit XXVII 05.12.2023
Gesetz
Gesundheit
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Der Antrag streicht den Paragraphen 705 Absatz 3 aus dem ASVG.
- § 351c Absatz 10, der die Rahmenbedingungen für das finanzielle Gleichgewicht zwischen Generika und Biosimilars festlegt, tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
- Die gleiche Regelung (§ 351c Abs. 10) wird am 1. Jänner 2022 wieder in Kraft treten, jedoch nur in der Fassung vom 30. April 2017.
- Durch das Entfernen von § 705 Abs. 3 wird verhindert, dass das ASVG nach dem 31. Dezember 2021 veraltet und nicht mehr zwischen Generika und Biosimilars unterscheidet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.