Verlängerung der COVID‑19‑Ausnahmeregelungen im Freiwilligengesetz bis 31. August 2021
abgestimmt am
24.02.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert die im 3. COVID‑19‑Gesetz eingerichteten Sonderregelungen des Freiwilligengesetzes bis zum 31. August 2021 und legt deren Wirksamkeit rückwirkend ab dem 1. Jänner 2021 fest.
einfache MehrheitXXVII24.02.2021
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Die Frist für die Sonderregelungen in den Absätzen 6‑11 wird von 31. Dezember 2020 auf 31. August 2021 verlängert.
Ein neuer Absatz 13 wird eingefügt, der die Wirksamkeit der geänderten Bestimmungen rückwirkend ab dem 1. Jänner 2021 festlegt.
Die Änderungen betreffen ausschließlich die Schlussbestimmungen des Freiwilligengesetzes und ändern keine inhaltlichen Regelungen zu den Fördermaßnahmen selbst.
Im Textvergleich werden die gleichen Änderungen (Datumsaustausch) in den Paragraphen 5, 6, 7, 12, 27 und 27a wiedergegeben – diese dienen nur zur Veranschaulichung der Anpassungen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.